WBSO-SPEZIALIST · AMERSFOORT · SEIT 2004 +31 33 453 08 18info@klarensubsidieadvies.nl

3. OKTOBER 2026 · WBSO 2027 · ANGEKÜNDIGT

WBSO für KI und Software: Erweiterung für 2027 angekündigt

Die WBSO soll besser an die Entwicklung von Künstlicher Intelligenz und moderner Software anschließen. Im Koalitionsvertrag ist eine Erweiterung der WBSO für KI und Software angekündigt; die RVO bestätigt, dass die Regierung prüft, welche Änderungen dafür nötig sind. Das bedeutet nicht, dass ab dem 1. Januar 2027 automatisch großzügigere Regeln für jedes KI- oder Softwareprojekt gelten – zum 3. Oktober 2026 sind die konkreten Details noch Gegenstand der Prüfung. Für Softwareunternehmen, KI-Start-ups und Unternehmen, die eigene intelligente Systeme entwickeln, ist dies dennoch eine wichtige Entwicklung: Die geltenden Regeln für Software ziehen eine klare Grenze zwischen neuer Funktionalität und technisch neuer Software. Genau diese Grenze wird durch KI immer relevanter.

STAND · 3. OKTOBER 2026

JETZT

KI kann bereits jetzt WBSO erhalten – unter den geltenden F&E-Bedingungen

ANGEKÜNDIGT

Erweiterung der WBSO für KI/Software im Koalitionsvertrag

NOCH OFFEN

Konkrete neue Kriterien – Prüfung läuft; die geltenden Regeln sind vorerst maßgeblich

Darüber hinaus prüft die RVO innerhalb der geltenden Gesetzgebung eine eindeutigere Linie bei Prototypen; weitere Informationen werden ab November 2026 im WBSO-Handbuch 2027 erwartet.

KI wird im Rahmen der WBSO immer wichtiger

Künstliche Intelligenz ist innerhalb von Forschung und Entwicklung kein Nischenthema mehr. Aus dem WBSO-Jahresbericht 2025 geht hervor, dass die Zahl der KI-bezogenen F&E-Personenjahre in fünf Jahren um 77 % gestiegen ist. Die RVO stellt fest, dass KI sowohl als eigenständige Technologie entwickelt als auch als Werkzeug bei der Entwicklung anderer Technologien eingesetzt wird. Die WBSO ist technologieneutral und hat keine eigene Kategorie für KI: Wer eine KI-Anwendung entwickelt, muss innerhalb derselben gesetzlichen Systematik nachweisen, dass qualifizierende Forschung und Entwicklung vorliegt. Genau dort hapert es in der Praxis manchmal – moderne KI-Entwicklung unterscheidet sich von klassischer Softwareentwicklung: neuronale Netze und Foundation Models, Machine-Learning-Modelle, große Sprachmodelle, Embeddings, probabilistische statt vollständig deterministische Systeme, Modelltraining und Fine-Tuning, Reinforcement Learning, generative und multimodale Modelle, spezialisierte Inferenz-Techniken, GPU- und Accelerator-Architekturen sowie Agenten und autonome Softwareketten. Die Kernfrage lautet: Wo endet die Anwendung vorhandener KI-Technologie – und wo beginnt technisch neue Software?

Was hat die Regierung angekündigt?

In ihrer Erläuterung zur WBSO 2027 stellt die RVO ausdrücklich klar, dass der Koalitionsvertrag eine Erweiterung der WBSO für KI/Software ankündigt. Diese Erweiterung muss zum generischen Charakter der WBSO passen; geprüft wird, ob die Regelung noch ausreichend an die schnellen Entwicklungen im digitalen Bereich anschließt. Ein neues Bewertungssystem, das etwa festlegt, welche Tätigkeiten ab 2027 förderfähig sind und welche nicht, ist bislang nicht veröffentlicht – die RVO beschreibt das Vorhaben vorerst nur als laufende Prüfung. Die Ankündigung bedeutet also weder, dass jede KI-Entwicklung künftig automatisch WBSO erhält, noch dass die Nutzung von ChatGPT, eines vorhandenen Sprachmodells, einer ML-Bibliothek oder einer KI-API automatisch als F&E gilt. Bis weitere Regeln vorliegen, ist es ratsam, ein KI-Projekt an den geltenden Bedingungen für technisch neue Software zu messen.

Wann ist Software derzeit WBSO-förderfähig?

Nach der geltenden WBSO muss ein Unternehmen selbst ein technisch neues Produkt, ein technisch neues Produktionsverfahren oder technisch neue Software entwickeln oder technisch-wissenschaftliche Forschung betreiben. Ein Entwicklungsprojekt muss unter anderem technische Neuheit für das Unternehmen, konkrete technische Knackpunkte, Unsicherheit über die technische Machbarkeit, eigene technische Lösungsansätze und eigene Entwicklungstätigkeiten umfassen. Die RVO beschreibt Software als das nicht-physische logische Teilsystem eines Informationssystems, das die Struktur von Daten und Verarbeitungsprozessen bestimmt, soweit es in einer formalen Programmiersprache festgelegt ist. Ein wichtiger Ausgangspunkt:

Neue Software ist nicht automatisch technisch neue Software

Nahezu jede neue Anwendung enthält Code, den es vorher nicht gab – das allein macht die Entwicklung noch kein WBSO-Projekt. Technisch neue Software setzt ein neues informationstechnisches Prinzip voraus, bei dem das Unternehmen selbst technische Knackpunkte löst. Der Entwicklungsprozess verläuft in der Regel iterativ und ist mit echten technischen Risiken oder Unwägbarkeiten verbunden. Der Unterschied zwischen funktional neu und technisch neu ist bei KI-Projekten besonders wichtig.

Eine KI-Funktion ist nicht dasselbe wie KI-F&E

Angenommen, ein Unternehmen erweitert einen bestehenden Webshop um einen Chatbot auf Basis eines vorhandenen LLM-Anbieters per API. Die Entwickler bauen eine Benutzeroberfläche, eine Anbindung an die Produktdatenbank, einen Prompt, eine Standard-Vektordatenbank, eine Retrieval-Schicht und eine API-Kopplung an ein vorhandenes Sprachmodell. Für das Unternehmen kann das eine völlig neue Funktion sein – aber das bedeutet nicht automatisch, dass technisch neue Software entwickelt wird. Wird vorhandene Technologie nach bekannten Methoden kombiniert, konfiguriert oder implementiert, hat das Projekt vor allem den Charakter einer Anwendung oder Systementwicklung. Die RVO nennt das Anwenden, Zusammenstellen oder Implementieren vorhandener Software ausdrücklich als Tätigkeiten, die für sich genommen nicht als F&E gelten.

Wann kann ein KI-Projekt förderfähig sein?

Die Situation ändert sich, wenn während der Entwicklung echte IT-technische Probleme auftreten, die sich mit verfügbaren Techniken nicht lösen lassen – etwa weil vorhandene Technologie bei Rechenzeit, Speicherverbrauch, Latenz, Skalierbarkeit, Synchronisation, Fehlertoleranz, Modellkompression, Inferenzgeschwindigkeit, Ressourcenaufteilung, Datendurchsatz, deterministischem Verhalten, paralleler Verarbeitung, Modellarchitektur oder dem technischen Zusammenspiel selbstentwickelter Komponenten nicht ausreicht. Es geht nicht primär darum, was die KI können soll, sondern welches informationstechnische Problem die Entwickler selbst lösen müssen, um das möglich zu machen.

BEISPIEL: KI-MODELL SCHNELLER ANTWORTEN LASSEN

Funktionale Anforderung: „Das System muss innerhalb von 100 Millisekunden reagieren." Das ist für sich genommen noch kein technischer Knackpunkt. Ein Knackpunkt entsteht beispielsweise, wenn ein selbstentwickeltes Modell aufgrund seiner Datenstrukturen und Berechnungsmethoden nicht innerhalb dieser Grenze arbeiten kann und vorhandene Optimierungstechniken nicht ausreichen. Die Entwickler untersuchen dann möglicherweise neue Datenstrukturen, Algorithmen, Rechenstrategien, Partitionierung, Caching-Methoden, Quantisierungstechniken, Modelldarstellungen oder parallele Ausführungsverfahren.

Sind diese Lösungen für das Unternehmen technisch neu, werden sie selbst programmiert und ist vorab unsicher, ob die Lösung funktioniert, lässt sich deutlich besser begründen, warum F&E vorliegt. Die RVO selbst nennt das vergleichbare Prinzip des neuen Algorithmus: Erreicht ein vorhandener Algorithmus die Spezifikationen nicht und entwickelt das Unternehmen deshalb einen neuen, effizienteren Algorithmus, kann das qualifizieren – sofern das Prinzip tatsächlich in einer formalen Programmiersprache umgesetzt und entwickelt wird. Nur die Idee oder Beschreibung genügt nicht.

Machine Learning, generative KI und LLMs

Auch beim Machine Learning gilt die Unterscheidung zwischen Nutzung und Eigenentwicklung. Das Training mit vorhandenen Bibliotheken, das Sammeln und Labeln von Daten, Standard-Vorverarbeitung, das Einstellen oder Vergleichen vorhandener Modelle, reguläre Hyperparameter-Optimierung, AutoML oder die Anwendung eines vorhandenen Modells auf einen neuen Markt – nichts davon ist automatisch F&E; die kommerzielle oder funktionale Neuheit ist nicht entscheidend. Bei generativer KI ist die Grenze noch schärfer: Die Nutzung eines vorhandenen Foundation Models per API, Prompting, Prompt Chaining, Retrieval-Augmented Generation, Standard-Embeddings und Vektor-Suche, Function Calling oder Agenten auf Basis vorhandener Frameworks erzeugt für sich genommen kein technisch neues Softwareprinzip. Die zentrale Frage bleibt: Welche konkreten informationstechnischen Probleme kann das Unternehmen mit vorhandenem Wissen und vorhandenen Techniken nicht lösen – und welche neuen technischen Lösungsprinzipien programmiert es dafür selbst? Ein Antrag muss daher über Begriffe wie LLM, Machine Learning, Neural Network, RAG oder Agentic AI hinausgehen – sie beschreiben die Technologie, aber noch nicht das technische F&E.

Was könnte die angekündigte Erweiterung ändern?

Das ist zum 3. Oktober 2026 noch nicht bekannt. Die RVO gibt an, dass untersucht werden muss, wo die jetzige WBSO unzureichend an den digitalen Bereich anschließt; die Erweiterung muss innerhalb des generischen Charakters der Regelung bleiben. Daraus lässt sich nicht ableiten, dass bestimmte Tätigkeiten ab 2027 ohne Weiteres förderfähig werden. Klar ist aber, warum das Thema aufgegriffen wird: Moderne Softwareentwicklung besteht immer seltener ausschließlich aus dem Neuschreiben von Komponenten. Entwickler bauen auf Open-Source-Frameworks, Cloud-Plattformen, Foundation Models, externen Bibliotheken, Acceleratoren, APIs, vorhandenen Modellarchitekturen und komplexen Ökosystemen auf – technische Innovation findet in einer anderen Schicht statt als bei der klassischen Entwicklung. Die Frage ist, ob die Grenze zwischen Anwendung und technisch neuer Software noch dorthin passt, wo tatsächlich F&E stattfindet.

Was bedeutet das für einen WBSO-Antrag für 2027?

Greifen Sie nicht vor auf eine Erweiterung, die noch nicht ausgearbeitet ist; gehen Sie bei der Vorbereitung von den geltenden Bewertungskriterien aus. Fünf Fragen helfen, den Antrag technisch zu machen:

1. Was wird technisch entwickelt? Beschreiben Sie die Softwarekomponente oder das technische Funktionsprinzip, das Ihre eigenen Entwickler tatsächlich programmieren. Nicht: „Wir entwickeln eine KI-Plattform für automatisierte Dokumentenanalyse", sondern etwa: „Wir entwickeln eine neue Verarbeitungsschicht, die parallele Inferenz über stark variierende Dokumentstrukturen ermöglicht, ohne das derzeitige lineare Wachstum der Speicherlast."

2. Welche technischen Knackpunkte gibt es? Die RVO fragt ausdrücklich nach konkreten IT-technischen Knackpunkten – nicht nach Kundenwünschen, Funktionen, Nutzerproblemen, Terminplanung, Datenschutzanforderungen, kommerziellen Risiken oder Qualitätszielen. Deutlich werden muss, warum sich die gewünschte Funktionsweise technisch mit Standardtechniken nicht realisieren lässt.

3. Was entwickeln Sie selbst? Verknüpfen Sie mit jedem Knackpunkt einen konkreten technischen Lösungsansatz: Algorithmen, Datenstrukturen, Verarbeitungslogik, Modellkomponenten, Protokolle, Rechenmethoden, Architekturkomponenten oder neue Programmierungstechniken, die Ihr Team tatsächlich untersucht und entwickelt.

4. Warum ist das Ergebnis technisch ungewiss? Steht von vornherein fest, wie das technische Problem gelöst wird, fehlt ein wesentliches Merkmal von F&E. Es muss ein reales Risiko bestehen, dass der gewählte Ansatz technisch nicht funktioniert.

5. Welche Tätigkeiten sind Entwicklung – und welche routinemäßiger Bau? F&E: neues algorithmisches Verhalten, ein technisch neues Funktionsprinzip programmieren und testen, neue Datenstrukturen, grundlegende Leistungsprobleme lösen, technisches Experimentieren. Nicht automatisch F&E: UI-Entwicklung, routinemäßige API-Integration, Implementierung von Standardsoftware, Dateneingabe, Standard-Datenbankarbeit, Konfiguration, Dokumentation, Marktvalidierung, funktionales Design, reguläre Tests, Aus_rollung und Betrieb. Grenzen Sie den F&E-Teil innerhalb eines größeren Projekts klar ab.

KI zur Softwareentwicklung nutzen ≠ KI entwickeln

Entwickler setzen zunehmend KI als Entwicklungswerkzeug ein: Codegenerierung, Copilots, automatisches Debugging, KI-gestütztes Testen, Code-Review, Dokumentation. Das macht ein Projekt für sich genommen nicht technisch neu. Die WBSO bewertet, was das Unternehmen selbst technisch entwickelt und welche eigenen F&E-Tätigkeiten dafür ausgeführt werden; dass während dieser Tätigkeiten KI eingesetzt wird, entscheidet nicht automatisch über die Förderfähigkeit.

Die RVO prüft auch die Prototypenlinie

Unabhängig von der angekündigten KI/Software-Erweiterung prüft die RVO, ob innerhalb der geltenden Gesetzgebung eine geänderte, eindeutigere Linie bei Prototypen möglich ist; weitere Informationen werden ab November 2026 im WBSO-Handbuch 2027 erwartet. Auch für Software- und KI-Projekte kann das relevant sein, weil ein Entwicklungsprojekt im Rahmen der WBSO grundsätzlich endet, sobald das neue technische Funktionsprinzip nachgewiesen ist. Wie die neue Auslegung genau formuliert wird, ist noch nicht bekannt; diese Seite wird aktualisiert, sobald die RVO das Handbuch veröffentlicht.

WBSO und KI 2027: Was wissen wir jetzt?

KI-Projekte können WBSO erhalten – ja, wenn sie die geltenden F&E-Bedingungen erfüllen

Neue eigenständige KI-Regelung – nein

WBSO-Erweiterung für KI/Software – angekündigt

Konkrete neue KI-Kriterien – noch nicht veröffentlicht; Prüfung läuft

Geltende Regeln für technisch neue Software – vorerst maßgeblich

Neue Prototypenlinie – in Prüfung; Details voraussichtlich ab November 2026 im WBSO-Handbuch 2027

Sollten Sie mit einem KI-Antrag warten?

Nein. KI- und Softwareprojekte können unter der geltenden WBSO bereits qualifizieren, wenn sie die Bedingungen für technisch neue Software oder technisch-wissenschaftliche Forschung erfüllen. Wer am 1. Januar 2027 starten möchte, tut gut daran, die Projekte jetzt schon technisch zu erfassen – für Arbeitgeber gilt für einen Start am 1. Januar die besondere Frist des 20. Dezember 2026. Die weitere Ausgestaltung der Erweiterung kann später einbezogen werden, sobald die RVO mehr Informationen veröffentlicht. Siehe auch WBSO 2027 – alle angekündigten Änderungen.

Ein KI-Projekt für die WBSO prüfen lassen?

Bei KI- und Softwareprojekten ist die technische Abgrenzung oft entscheidend. Ein Antrag, der vor allem Funktionen beschreibt – automatische Klassifikation, intelligente Suche, Chatbot, prognostisches Modell, generative KI, Empfehlungssystem – macht noch nicht deutlich, warum F&E vorliegt. Klaren Subsidieadvies prüft KI- und Softwareprojekte vorab auf diese technischen Aspekte und übersetzt die Entwicklung in eine WBSO-Projektbeschreibung, die zum Bewertungssystem der RVO passt. Was gelingt technisch noch nicht, warum lösen vorhandene Techniken das nicht, welche eigene softwaretechnische Lösung wird untersucht – und warum ist vorab unsicher, ob sie funktioniert?

Häufige Fragen zu WBSO und KI

Fällt Künstliche Intelligenz unter die WBSO?
Ja, KI-Entwicklung kann unter die WBSO fallen. Es gibt jedoch keine automatische Bewilligung, weil ein Projekt KI einsetzt: Es muss die allgemeinen WBSO-Bedingungen erfüllen, und bei Software müssen technisch neue Software und konkrete IT-technische Knackpunkte vorliegen, die das Unternehmen selbst löst.
Wird die WBSO für KI 2027 erweitert?
Eine Erweiterung für KI und Software ist angekündigt. Die RVO prüft derzeit, wie und wo Anpassungen erfolgen müssen. Zum 3. Oktober 2026 sind die neuen konkreten Kriterien noch nicht veröffentlicht.
Ist der Bau einer KI-App automatisch WBSO?
Nein. Eine neue Funktion oder Anwendung ist nicht automatisch technisch neue Software. Es müssen konkrete technische Probleme vorliegen, für die das Unternehmen selbst technisch neue Software-Lösungen entwickelt.
Qualifiziert die Nutzung von ChatGPT oder einer LLM-API?
Die bloße Implementierung oder Nutzung eines vorhandenen Sprachmodells oder einer API macht ein Projekt nicht automatisch zu F&E. Entscheidend ist, ob Ihr Unternehmen selbst technisch neue Software entwickelt, um konkrete IT-Knackpunkte zu lösen.
Ist Prompt Engineering WBSO?
Prompt Engineering allein erfüllt nicht automatisch die geltende Definition technisch neuer Software. Für die WBSO muss die relevante Entwicklung unter anderem aus eigener Softwareentwicklung bestehen, mit der technische IT-Knackpunkte gelöst werden.
Kann die Entwicklung eines neuen Algorithmus WBSO sein?
Kann sie. Die RVO nennt als Beispiel, dass die Entwicklung eines neuen, effizienteren Algorithmus qualifizieren kann, wenn ein vorhandener Algorithmus die gewünschten technischen Spezifikationen nicht erreicht. Der Algorithmus muss dann tatsächlich vom Antragsteller in einer formalen Programmiersprache entwickelt werden; die bloße Beschreibung genügt nicht.
Kann Machine Learning unter die WBSO fallen?
Ja, sofern das Unternehmen dabei selbst technisch neue Software entwickelt oder qualifizierende technisch-wissenschaftliche Forschung betreibt. Die bloße Anwendung oder das Training eines vorhandenen Modells nach gängigen Techniken ist nicht automatisch F&E.
Gilt die WBSO auch für generative KI?
Generative KI ist nicht ausgeschlossen. Die Technik oder das Label des Projekts ist nicht entscheidend; die inhaltlichen F&E-Tätigkeiten, technischen Knackpunkte, die technische Neuheit und die Eigenentwicklung bestimmen, ob Tätigkeiten qualifizieren.
Wann werden die neuen Regeln bekannt?
Die RVO hat noch kein Datum für konkrete neue KI-/Software-Kriterien veröffentlicht; die Prüfung läuft in den kommenden Monaten weiter. Zu Prototypen werden ab November 2026 weitere Informationen im WBSO-Handbuch 2027 erwartet.

INHALTLICH GEPRÜFT VON PETER KLAREN · WBSO-SPEZIALIST SEIT 2004
ZULETZT INHALTLICH AKTUALISIERT: 3. OKTOBER 2026

Quellen: RVO – WBSO 2027: angekündigte Änderungen (KI/Software-Erweiterung, Prüfung) · RVO – WBSO-Handbuch 2026 (Kriterien technisch neue Software, technische Knackpunkte, Funktionsprinzipien) · RVO – Projektformular WBSO Entwicklungsprojekt Software · RVO – Focus, WBSO-Jahresbericht 2025 (KI-bezogene F&E-Personenjahre +77 % in fünf Jahren).